- 2774 - o. J. o. T. o. O. 1304. Heinrich, Bischof von Breslau, urkundet, es seien von ehrenwerthen Leuten gegen Magister Miroslaus, Archidiakon von Glogau und Kanonikus von Breslau, verschiedene Anklagen erhoben worden, dass er das heil. Oel und das Chrisma den Pfarrern seines Archidiakonats verkaufe, sich auch seine Urteilssprüche und Lösungen vom Banne oder Interdikt bezahlen und in Ehesachen bestechen liesse, dass er dem Klerus seines Archidiakonats verschiedene Steuern auflege und Geld von ihnen zu erpressen suche, dass er verschiedene in offenbarem Konkubinate lebende Priester, weil er von ihnen Geld empfangen, unbehelligt lasse, dagegen seines Eides vergessend mit den Glogauer Bürgern gegen seine Brüder am Domstifte daselbst gemeinsame Sache gemacht und sich um mehrfache über ihn verhängte grössere Bannsprüche nicht gekümmert habe, dass er ferner, obwohl zu Glogau seit mehr als 5 Jahren wohnhaft und von der dortigen Kirche Einkünfte ziehend, doch in derselben während dieser Zeit weder Gottesdienst abgehalten noch das heil. Abendmahl genossen, ja überhaupt, obwohl Priester seit mehr als 15 Jahren, niemals Messe läse. Auf diese Beschuldigungen hin habe sich der Bischof selbst nach Glogau begeben, um die Sache zu untersuchen, doch ganz fruchtlos den Angeklagten vorgeladen, während verschiedene Zeugen dessen Vergehen eidlich bekundet hätten. Derselbe sei darauf nach Breslau zur Anhörung des Urtheils geladen, aber nicht erschienen und schliesslich schuldig befunden worden, erstens der Simonie, zweitens der Fahrlässigkeit, ferner der Eidbrüchigkeit, weil er gegen seine Brüder mit der Glogauer Bürgerschaft in der Sache der Schulen bei der Marienkirche (der Herausgeber weist S. 83 Anm. 1 auf die gleichzeitigen Schulstreite in Breslau, Ratibor und Liegnitz hin) gemeinsame Sache gemacht, und endlich der ketzerischen Bosheit wegen jahrelanger Vernachlässigung seiner kirchlichen Pflichten. Infolge dessen entsetze ihn der Bischof des Archidiakonats von Glogau, sowie der Pfründen zu Breslau und Oppeln, spreche ihm die Fähigkeit ab, irgend welches geistliche Amt zu bekleiden, verbiete Allen demselben ferner zu gehorchen und erkläre jeden, der demselben fernerhin Rath oder Forderung gewähren würde, für ipso facto gebannt. Aus dem Formelbuche Arnolds v. Protzan, mitgetheilt von Wattenbach im Cod. dipl. Siles. V, 80. Die undatirte Urkunde ist an diese Stelle gerückt, weil sie die nächstfolgende näher erläutert. Die hier erzählten Vorgänge haben jedoch natürlich früher sich abgespielt. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |